Die Satzung der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs:
1. Präambel (Kernaussage):
Unter einem Cannabis Social Club versteht man einen Zusammenschluss von Personen, die dasselbe Interesse haben und dieselben Ansichten vertreten. In diesem Fall geht es um den Anbau, die Ernte und die Weitergabe sowie den generellen Umgang mit Cannabis.
Jeder Cannabis Social Club ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabiskonsumenten/innen, welche den Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf gemeinschaftlich und ohne Gewinnorientierung planen und durchführen.
Um diese verschiedenen Cannabis Social Clubs in den unterschiedlichsten Bedürfnissen wie etwa politische, soziale und kulturelle Aspekte bestmöglich unterstützen zu können, haben wir eine Dachvereinigung gegründet.
Ziel dieser Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs ist es, die einzelnen Cannabis Social Clubs im Umgang und Austausch mit den Medien, der Politik und anderen Interessenvereinigungen zu unterstützen und auch zu vertreten.
Denn nur durch die Bündelung des Wissens und der Interessen, lässt sich eine Veränderung wirksam erzielen.
2. Die Satzung:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:
1. Der Name des Vereins ist “ Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs “ und wird so in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Vereinssitz befindet sich in Passau.
3. Das Kalenderjahr entspricht dem Vereinsjahr.
§ 2 Vereinszweck:
1. Die Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs fördert die Gründung von Cannabis Social Clubs und deren Betrieb. Ebenso wird die Abgabe von Cannabis und deren Produkte gewährleistet.
2. Hierzu soll die Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs:
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Handlungen durchführen, welche die Cannabis Social Clubs rechtlich absichern
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Personen bei dem Betrieb sowie bei der Gründung eines Cannabis Social Club unterstützen
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sach- und fachkundige Informationen sammeln, auf Richtigkeit prüfen und der Gesellschaft zugänglich machen
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Qualitätsstandards erarbeiten, welche bundeseinheitlich gelten, und die besten Vorgehensweisen für einen Cannabis Social Club aufzeigen
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die Arbeit der Cannabis Social Clubs überprüfen und die Einhaltung der Standards zertifizieren
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Präventionsarbeit leisten und Schulungen sowie Beratungen durchführen bzw. anbieten
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die Aufgaben eines Cannabis Social Club bundesweit erklären und bewerben
§ 3 Voraussetzung einer Mitgliedschaft:
1. Jede natürliche oder juristische Person kann ein Mitglied in der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs werden, vorausgesetzt die Person fühlt sich den Zielen der Dachvereinigung gegenüber verpflichtet und will insbesondere den Betrieb von Cannabis Social Clubs und die Entkriminalisierung von Cannabis fördern.
2. Über die Anträge bezüglich einer Aufnahme in die Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Club entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung der Mitgliedschaft gibt es die Möglichkeit, einen erneuten Antrag bei der Mitgliedervollversammlung zu stellen. In dieser Vollversammlung wird erneut über den Antrag entschieden und diese Entscheidung gilt als endgültig.
3. Es sind ausschließlich die gewählten oder beauftragten Vertreter/innen der Vereine (juristische Person), welche Mitglieder in der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Club sind, zur Stimmabgabe berechtigt.
4. Endung der Mitgliedschaft:
a. Durch den Tod der natürlichen Person oder durch die Auflösung der juristischen Person.
b. Durch den Austritt, welcher in schriftlicher Form zum Jahresende eingereicht werden muss.
c. Durch die Erlöschung der Mitgliedschaft. Eine Löschung erfolgt, wenn die Zahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz Erinnerung (Mahnung) nicht getätigt wird. Den Antrag auf Erlöschung stellt
der Vorstand.
d. Durch den Ausschluss aus der Mitgliedschaft. Auf Weisung des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Unter einem wichtigen
Grund ist insbesonders zu verstehen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereines schwerwiegend vorgeht. Vor einem Ausschluss muss das betreffende Vereinsmitglied
die Möglichkeit haben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Ein Ausschluss ist mit einer
Zweidrittelmehrheit der Stimmen durchzuführen.
5. Alle Mitglieder der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs sind dazu verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
6. Bei der Mitgliedervollversammlung können Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernannt werden. Der Vorschlag der in Betracht kommenden Personen läuft über den Vorstand. Alle Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen teilzunehmen und haben auch ein Stimmrecht. Die natürlichen Personen, welche einen Ehrenvorsitz oder eine Ehrenmitgliedschaft innehaben, sind von allen Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 4 Vereinsmittel (Vereinsgelder):
1. Die Auslegung des Vereins ist es, eigenwirtschaftlich zu sein und nicht an gewinnorientiertem Handeln interessiert zu sein.
2. Die Verwendung der Mittel des Vereins ist an diese Satzung gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Auch bei der Ausscheidung aus dem Verein hat kein Mitglied Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
3. Generierung von Einnahmen:
a. durch Mitgliedsbeiträge
b. durch die Erlöse von Veranstaltungen
c. durch die Erlöse von Beratungs- und Schulungsleistungen
d. durch die Kontrolle/Prüfungen und Zertifizierungen von Cannabis Social Clubs
e. durch Spenden an den Verein
4. Näherer Informationen sind der Beitrags- und Finanzordnung zu entnehmen und in dieser geregelt
§ 5 Vereinsorgane:
Folgende Organe des Vereins gibt es:
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die Mitgliedervollversammlung (MVV)
-
der Vorstand
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der Wissenschaftliche Beirat (WB)
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die Schiedsstelle
1. Die Mitgliedervollversammlung (MVV):
1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliedervollversammlung. Diese MVV wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Stellvertretend kann die Mitgliedervollversammlung auch eine Versammlungsleitung wählen. Diese Wahl erfolgt durch den offenen Beifall der zur Wahl stehenden Person.
2. Alle Fragen der grundsätzlichen Bedeutung des Vereins und auch die Richtlinien bezüglich der Arbeit des Vereins werden durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen.
Die wichtigsten Aufgaben der Mitgliedervollversammlung sind:
a. die Durchführung der geheimen Wahl des Vorstandes
b. die Planung sowie die Beratung über den Stand der Arbeit
c. die Genehmigung des Wirtschafts- und Investitionsplanes, welchen der Vorstand vorzulegen hat
d. die Durchführung der Beschlussfassung bezüglich des Jahresabschlusses
e. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeit Reports, welchen der Vorstand vorzulegen hat
f. die Entlastung des Vorstandes, durch Beschlussfassung
g. die Beschließung der Beitrags- und Finanzordnung
h. die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug des Vereins aus bestimmten Aufgaben mittels der
Beschlussfassung
i. die Abstimmung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins mittels der
Beschlussfassung
3. Die Einladung zur Mitgliedervollversammlung erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 4 Wochen erfolgen. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen. Die Zustellung der Einladung erfolgt elektronisch, außer das Mitglied widerspricht diesem Zustellungsweg schriftlich. Die Frist der Zustellung beginnt mit dem Datum der Absendung durch den Vorstand oder die Geschäftsstelle.
Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine Mitgliedervollversammlung, in Ausnahmefällen kann der Vorstand weitere Mitgliedervollversammlungen einberufen.
4. Wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins unter schriftlicher Nennung der Tagesordnungspunkte und der Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wünschen, ist diese zu gewähren. Diese außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
5. Während der Mitgliedervollversammlung werden die allgemeinen Beschlüsse durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über den Verlauf und die getroffenen Beschlüsse, während der Mitgliedervollversammlung, muss ein Protokoll erstellt werden. Dieses Protokoll wird von dem Protokollführer und der Versammlungsleitung unterzeichnet.
7. Anträge bezüglich außerordentlicher Neuwahlen, Satzungsänderungen und/oder die Auflösung der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn der Versammlung in schriftlicher Form an den Vorstand überreicht werden. Diese Anträge müssen fristgerecht mit der Einladung zur Mitgliedervollversammlung versendet werden.
8. Grundsätzlich findet die Mitgliedervollversammlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn dies durch einen Mehrheitsbeschluss während der Mitgliedervollversammlung entschieden wird.
2. Der Vorstand:
1. Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB gebildet.
Folgende Personen bilden den Vorstand:
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der/die Vorsitzende/r
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3 unterschiedlichen Vorständen mit besonderen Aufgabenbereichen
-
dem/der Schatzmeister/in
2. Durch die gemeinsame Zeichnung von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes erfolgt die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins nach außen. Eine dieser Personen muss der/die Vorsitzende/r oder der/die Schatzmeister/in sein.
3. Durch die Wahl eines neuen Vorstandes, durch die Mitgliedervollversammlung, endet die Amtszeit des amtierenden Vorstandes.
4. Sollte ein Vorstand während der Amtszeit zurücktreten, wird die Aufgabe dieses Vorstandes provisorisch von den restlichen Vorstandsmitgliedern übernommen. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder berufen unverzüglich eine Mitgliedervollversammlung ein, um einen neuen Vorstand wählen zu lassen.
5. In der Regel trifft sich der Vorstand einmal im Monat zu einer Sitzung. Diese Sitzungen werden, wenn keine Datenschutzregelungen der Vertraulichkeit betroffen sind, vereinsöffentlich abgehalten.
6. Um die Wahrung der Interessen der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs zu vertreten, kann der Vorstand eine außerordentliche und nicht öffentliche Sitzung einberufen. Die Beschlüsse/Ergebnisse und der Grund der Sitzung müssen auf der nächsten regulären Vorstandssitzung den anderen Mitgliedern offengelegt werden.
7. Wenn an einer Vorstandssitzung mindestens 3 Vorstände teilnehmen, ist diese Versammlung entscheidungsfähig. Unter den teilnehmenden Vorständen muss mindestens einer der/die Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in sein.
8. Berechtigt für die Antragstellungen an den Vorstand sind alle Mitglieder der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs.
9. Alle Beschlüsse, welche der Vorstand beschließt, müssen in schriftlicher Form protokolliert werden. Diese Protokolle müssen allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Außerdem müssen die Mitglieder über die Beschlüsse in Kenntnis gesetzt werden.
3. Der Wissenschaftliche Beirat (WB):
1. Der Wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand berufen und besteht aus bis zu 8 natürlichen Personen. Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand bei der Entscheidungsfindung durch Vorlage von wissenschaftlichen oder fachkompetenten Unterlagen bzw. Studien.
2. Der Wissenschaftliche Beirat tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Einzelne Sitzungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dies keiner Datenschutzbedingung widerspricht und der Sache dienlich ist.
3. Die Ausscheidung des wissenschaftlichen Beirats erfolgt durch:
a. den Tod der natürlichen Person
b. eine schriftliche Rücktrittserklärung an den Vorstand
c. die Abwahl des Mitgliedes durch den Vorstand
4. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können eine Aufwandsentschädigung für ihre Arbeit erhalten. Genaueres ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
4. Die Schiedsstelle:
1. Durch die Mitgliedervollversammlung werden 3 natürliche Personen gewählt, welche die Schiedsstelle bilden. Diese natürlichen Personen müssen keine Mitglieder der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs sein.
2. Bei Konflikten zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern ist es die Aufgabe der Schiedsstelle, zu vermitteln und eine Schlichtung mittels eines Mediationsverfahrens zu erreichen.
3. Sowohl der Vorstand als auch die Mitglieder können sich an die Schiedsstelle wenden.
4. Die Tagungen der Schiedsstelle erfolgen nicht öffentlich zugänglich. Alle Beteiligten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen zu äußern.
5. Die Entscheidungsfindung der Schiedsstelle erfolgt in einer geheimen Sitzung unter Verwendung der Abstimmung durch die einfache Mehrheit. In schriftlicher Form ist die getroffene Entscheidung unverzüglich an die betroffenen Verfahrensbeteiligten weiterzuleiten.
6. Alle Verfahren und deren Entscheidungen, welche die Schiedsstelle getroffen hat, müssen bei der nächsten regulären Vorstandssitzung oder der nächsten Mitgliedervollversammlung den Mitgliedern durch den Vorstand zur Kenntnis gebracht werden. Es wird die Versammlung zur Veröffentlichung genutzt, welche am frühesten nach der Entscheidung stattfindet.
7. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ersetzt und die Entscheidungen sind auch nicht rechtlich bindend.
8. Die Ausscheidung aus der Schiedsstelle erfolgt durch:
a. den Tod der natürlichen Person
b. eine schriftliche Rücktrittserklärung an den Vorstand
c. die Abwahl des Mitgliedes durch die Mitgliedervollversammlung
9. Die Mitglieder der Schiedsstelle können eine Aufwandsentschädigung für ihre Arbeit erhalten.
Genaueres ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
§ 6 Änderung der Satzung und Auflösung der Dachvereinigung der deutschen Cannabis Social Clubs:
1. Während einer Mitgliedervollversammlung kann über eine Satzungsänderung, die Änderung des Vereinszwecks und/oder die Auflösung des Vereins entschieden werden. Die Anträge, über oben genannte Änderungen, sind in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Vorstand muss die stimmberechtigten Mitglieder fristgerecht, mindestens 4 Wochen vor der Mitgliedervollversammlung, über die gestellten Anträge in schriftlicher Form informieren.
2. Es ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung nötig, um eine Änderung der Satzung zu veranlassen.
3. Beziehen sich die Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung auf die Weisung einer zuständigen Behörde, können diese Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung ohne Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung, alleine durch den Vorstand umgesetzt werden. Die vorgenommenen Änderungen und/oder Ergänzungen sind allen Mitgliedern, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
4. Während der Mitgliedervollversammlung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen. Nur dann ist der Beschluss rechtskräftig.
5. Sollte die Auflösung des Vereins beschlossen werden, geht ein mögliches Vereinsvermögen, nach Liquidation, zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
– ENCOD e.V.
– Akzept e.V.